Lieferanten
Waren werden während der nebenstehenden Öffnungszeiten unseres Wareneingangs angenommen.
Einkaufsbedingungen
der Bayer Weimar GmbH und Co. KG
1. Geltungsbereich
Für die gesamte Beziehung der Bayer Weimar GmbH und Co. KG („BWG“) mit Ihnen einschließlich aller zukünftigen Geschäfte gelten ausschließlich die folgenden Einkaufsbedingungen. Sollten sie entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber der BWG ausgeschlossen, auch wenn die BWG den Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder Sie zu erkennen geben, nur zu Ihren Bedingungen liefern zu wollen. Die alleinige Verbindlichkeit dieser Einkaufsbedingungen erkennen Sie mit der Annahme einer Bestellung von der BWG an, spätestens mit Lieferung der bestellten Ware.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Bestellungen der BWG sind nur verbindlich, wenn sie
in schriftlicher Form (Telefax, E-Mail, Brief) abgegeben werden.
Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich
und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen der
Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2. Die BWG behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte
an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen
und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der BWG offengelegt oder zugänglich
gemacht werden. Sie sind ausschließlich für den in
der Bestellung vorgegebenen Zweck zu verwenden und nach Abwicklung
der Bestellung auf Verlangen zurückzugeben.
3. Lieferung
3.1. Für jede Bestellung hat eine gesondert verpackte Lieferung
zu erfolgen. Die BWG kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen.
Unterlässt die BWG dies, sind Sie verpflichtet, die handelsüblichen
Verpackungs- und Versandart zu wählen.
3.2. Jeder Lieferung sind Lieferpapiere mit Bestelldatum und
Bestellnummer beizufügen, die Lieferpapiere sind dem Spediteur
oder dem Paketdienst mitzugeben oder deutlich sichtbar und gut
erreichbar an der Lieferung anzubringen. Die Gebinde sind, falls
nicht anders vereinbart, mit Firmennamen, Präparatenamen,
Mengenangaben sowie Artikel-, Bestell- und Chargenummern zu kennzeichnen.
3.3. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Sie sind nur
erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin
innerhalb der angegebenen Zeiten zur Warenlieferung an der in
der Bestellung angegebenen Versandanschrift eingegangen ist.
Unbeschadet der Rechte auf Ziffer 3.5. behält die BWG sich
das Recht vor, nach freiem Ermessen eine Verlängerung dieser
Liefertermine zu gewähren.
3.4. Sie haben die BWG unverzüglich und unter Angabe der
vermutlichen Dauer schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte
Liedertermin nicht eingehalten werden kann.
3.5. Wird die Lieferzeit nicht eingehalten, stehen der BWG die
gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die BWG berechtigt,
nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag
zurückzutreten. Ferner hat die BWG nach erfolglosem Ablauf
einer angemessenen Frist das Recht, Schadenersatz statt der Leistung
zu verlangen, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie die Verzögerung
nicht zu vertreten haben.
3.6. Erfüllungsort ist jeweils die in der Bestellung angegebene
Versandanschrift. Daher geht die Gefahr des zufälligen Unterganges
oder der Verschlechterung der Ware erst bei Ablieferung der Ware
an der Versandanschrift an die BWG über.
3.7. Bei Lieferverzögerung infolge unvorhersehbarer, unvermeidbarer
und außerhalb des Einflussbereiches von Ihnen liegender
und von Ihren nicht zu vertretender Ereignisse wie höhere
Gewalt, Kriegsausbruch oder Naturkatastrophen sind Sie für
die Dauer der Störung und im Umgang ihrer Wirkung von Ihren
Lieferpflichten befreit. Die Parteien sind verpflichtet nach
Treu und Glauben ihre gegenseitigen Pflichten den veränderten
Verhältnissen anzupassen, dies kann bedeuten, dass BWG auch
nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen
entweder verzichten oder die Fortsetzung der Lieferung zu angepassten
Konditionen verlangen darf.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Der jeweils in der Bestellung ausgewiesene Preis für
die Lieferung der Ware ist ein Festpreis und gilt für die
Lieferung frei der in der Bestellung angegebenen Versandanschrift.
Er schließt Verpackungs- und Versandkosten ein. Mehrwertsteuer
wird zusätzlich gezahlt.
4.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle sich aus diesem
Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen als in Euro vereinbart.
Die BWG wird Zahlungsverpflichtungen daher mangels abweichender
Vereinbarung in Euro erfüllen.
4.3. Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt innerhalb
der in der Bestellung angegebenen Fristen, diese Fristen beginnen
mit dem Tag des Rechnungseingangs bei der BWG, jedoch nicht vor
Eingang der Ware bei der BWG.
4.4. Für jede Bestellung ist getrennt von der Ware eine
Rechnung unter Angabe des Bestelldatums und der Bestellnummer
in zweifacher Ausfertigung an die Abteilung „Rechnungswesen“ der
BWG zu senden.
4.5. Der BWG stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
im gesetzlichen Umfang zu.
5. Eigentumsübertragung
Das Eigentum an der von Ihnen gelieferten Ware geht erst bei vollständiger Bezahlung der Kaufpreisforderung auf die BWG über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
6. Rechte der BWG bei Mängeln
6.1. Die BWG wird die Ware ohne schuldhaftes Zögern nach
Erhalt auf mögliche Mängel untersuchen. Offenkundige
Mängel wird die BWG nach Eingang der Ware, verborgene nach
ihrer Entdeckung rügen, wenn nicht im Einzelfall eine längere
Frist angemessen ist.
6.2. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang
mit diesem Sachmangel behaftet war, es sei denn diese Vermutung
ist mit der Art der Sache oder des Sachmangel unvereinbar.
6.3. Soweit die Ware mit einem Mangel behaftet ist, ist die BWG
nach eigener Wahl berechtigt, die für die BWG kostenlose
Beseitigung des Mangels oder die ersatzweise Lieferung mangelfreier
Ware innerhalb einer von der BWG gesetzten Frist zu verlängern.
Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind von Ihnen
zu tragen.
6.4. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden oder wenn Sie mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug sind, ist die BWG berechtigt, nach Mitteilung an Sie den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von
Ihnen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.5. Erfolgt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht
innerhalb der von der BWG gesetzten angemessenen Frist oder schlägt
sie fehl, ist sie der BWG unzumutbar oder haben Sie die Mangelbeseitigungen
und Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger
Kosten oder aus sonstigen Grund berechtigt verweigert, so kann
die BWG nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten, den
Kaufpreis mindern, Schadenersatz oder Ersatz der Aufwendungen
verlangen; der Schadenersatzanspruch besteht nur insoweit als
Sie den Mangel zu vertreten haben. Die vorstehenden Rechte können
von der BWG, soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, nebeneinander
geltend gemacht werden.
6.6. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche von
der BWG wegen Mängeln beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
Bei Baustoffen und Bauteilen fünf Jahre.
6.7. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche von
der BWG wegen Mängeln ist während der Dauer der Maßnahmen
zur Mängelbeseitigung gehemmt. Für ersatzweise gelieferte
Ware beginnt mit ihrer Anlieferung bei der BWG eine eigenständige,
neue Verjährungsfrist nach Ziffer 6.6. zu laufen.
7. Produkthaftung
Soweit ein Produktschaden entsteht, dessen Ursache in Ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den Sie im Außenverhältnis selbst haften, stellen Sie die BWG von den Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
8. Schutzrechte
8.1. Sie stehen dafür ein, dass bei vertragsgemäßer
Verwendung der Ware in der Bundesrepublik Deutschland und den
Ländern in welchen die BWG die Ware bestimmungsgemäß sendet,
keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder Schutzrechtsanmeldungen
Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) verletzt werden.
8.2. Sie stellen der BWG und Ihre Abnehmer auf schriftliches
Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung
solcher Schutzrechte, sowie allen Aufwendungen, die sich im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise ergeben,
frei.
8.3. Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden keine Anwendung, soweit Sie
die Ware nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden
sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt haben, die
Ihnen von der BWG übergeben wurden, und Sie nicht erkennen
konnten, dass mit den von Ihnen hergestellten Erzeugnissen Schutzrechte
verletzt wurden.
8.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sie gegenseitig unverzüglich
nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen
zu unterrichten, um entsprechenden Handlungsansprüchen entgegenzuwirken.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich
der Abtretung der sich daraus ergebenen Rechte und Forderungen
mit Ausnahme von Zahlungsforderungen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von der BWG.
9.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen
bemüht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame
Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.
9.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder
dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der
Schriftform.
9.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang
mit dem Vertrag ist Weimar. Die BWG ist jedoch berechtigt, Sie
an dem jeweiligen Erfüllungsort und jedem anderen begründeten
Gerichtsstand zu verklagen.
9.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Weimar, Juni 2011
Bayer Weimar GmbH und Co. KG
Wareneingang
Montag - Donnerstag
7:00 - 14:00 Uhr
Freitag
7:00 - 12:00 Uhr

