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Lieferanten

Waren werden während der nebenstehenden Öffnungszeiten unseres Wareneingangs angenommen.

Einkaufsbedingungen
der Bayer Weimar GmbH und Co. KG

1. Geltungsbereich

Für die gesamte Beziehung der Bayer Weimar GmbH und Co. KG („BWG“) mit Ihnen einschließlich aller zukünftigen Geschäfte gelten ausschließlich die folgenden Einkaufsbedingungen. Sollten sie entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber der BWG ausgeschlossen, auch wenn die BWG den Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder Sie zu erkennen geben, nur zu Ihren Bedingungen liefern zu wollen. Die alleinige Verbindlichkeit dieser Einkaufsbedingungen erkennen Sie mit der Annahme einer Bestellung von der BWG an, spätestens mit Lieferung der bestellten Ware.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Bestellungen der BWG sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form (Telefax, E-Mail, Brief) abgegeben werden.
Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen der Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2. Die BWG behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BWG offengelegt oder zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für den in der Bestellung vorgegebenen Zweck zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung auf Verlangen zurückzugeben.

3. Lieferung

3.1. Für jede Bestellung hat eine gesondert verpackte Lieferung zu erfolgen. Die BWG kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Unterlässt die BWG dies, sind Sie verpflichtet, die handelsüblichen Verpackungs- und Versandart zu wählen.
3.2. Jeder Lieferung sind Lieferpapiere mit Bestelldatum und Bestellnummer beizufügen, die Lieferpapiere sind dem Spediteur oder dem Paketdienst mitzugeben oder deutlich sichtbar und gut erreichbar an der Lieferung anzubringen. Die Gebinde sind, falls nicht anders vereinbart, mit Firmennamen, Präparatenamen, Mengenangaben sowie Artikel-, Bestell- und Chargenummern zu kennzeichnen.
3.3. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Sie sind nur erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin innerhalb der angegebenen Zeiten zur Warenlieferung an der in der Bestellung angegebenen Versandanschrift eingegangen ist. Unbeschadet der Rechte auf Ziffer 3.5. behält die BWG sich das Recht vor, nach freiem Ermessen eine Verlängerung dieser Liefertermine zu gewähren.
3.4. Sie haben die BWG unverzüglich und unter Angabe der vermutlichen Dauer schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liedertermin nicht eingehalten werden kann.
3.5. Wird die Lieferzeit nicht eingehalten, stehen der BWG die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die BWG berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Ferner hat die BWG nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
3.6. Erfüllungsort ist jeweils die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Daher geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der Ware erst bei Ablieferung der Ware an der Versandanschrift an die BWG über.
3.7. Bei Lieferverzögerung infolge unvorhersehbarer, unvermeidbarer und außerhalb des Einflussbereiches von Ihnen liegender und von Ihren nicht zu vertretender Ereignisse wie höhere Gewalt, Kriegsausbruch oder Naturkatastrophen sind Sie für die Dauer der Störung und im Umgang ihrer Wirkung von Ihren Lieferpflichten befreit. Die Parteien sind verpflichtet nach Treu und Glauben ihre gegenseitigen Pflichten den veränderten Verhältnissen anzupassen, dies kann bedeuten, dass BWG auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen entweder verzichten oder die Fortsetzung der Lieferung zu angepassten Konditionen verlangen darf.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1. Der jeweils in der Bestellung ausgewiesene Preis für die Lieferung der Ware ist ein Festpreis und gilt für die Lieferung frei der in der Bestellung angegebenen Versandanschrift. Er schließt Verpackungs- und Versandkosten ein. Mehrwertsteuer wird zusätzlich gezahlt.
4.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen als in Euro vereinbart. Die BWG wird Zahlungsverpflichtungen daher mangels abweichender Vereinbarung in Euro erfüllen.
4.3. Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt innerhalb der in der Bestellung angegebenen Fristen, diese Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei der BWG, jedoch nicht vor Eingang der Ware bei der BWG.
4.4. Für jede Bestellung ist getrennt von der Ware eine Rechnung unter Angabe des Bestelldatums und der Bestellnummer in zweifacher Ausfertigung an die Abteilung „Rechnungswesen“ der BWG zu senden.
4.5. Der BWG stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

5. Eigentumsübertragung

Das Eigentum an der von Ihnen gelieferten Ware geht erst bei vollständiger Bezahlung der Kaufpreisforderung auf die BWG über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

6. Rechte der BWG bei Mängeln

6.1. Die BWG wird die Ware ohne schuldhaftes Zögern nach Erhalt auf mögliche Mängel untersuchen. Offenkundige Mängel wird die BWG nach Eingang der Ware, verborgene nach ihrer Entdeckung rügen, wenn nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist.
6.2. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mit diesem Sachmangel behaftet war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Sachmangel unvereinbar.
6.3. Soweit die Ware mit einem Mangel behaftet ist, ist die BWG nach eigener Wahl berechtigt, die für die BWG kostenlose Beseitigung des Mangels oder die ersatzweise Lieferung mangelfreier Ware innerhalb einer von der BWG gesetzten Frist zu verlängern. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind von Ihnen zu tragen.
6.4. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn Sie mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, ist die BWG berechtigt, nach Mitteilung an Sie den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Ihnen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.5. Erfolgt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb der von der BWG gesetzten angemessenen Frist oder schlägt sie fehl, ist sie der BWG unzumutbar oder haben Sie die Mangelbeseitigungen und Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus sonstigen Grund berechtigt verweigert, so kann die BWG nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadenersatz oder Ersatz der Aufwendungen verlangen; der Schadenersatzanspruch besteht nur insoweit als Sie den Mangel zu vertreten haben. Die vorstehenden Rechte können von der BWG, soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, nebeneinander geltend gemacht werden.
6.6. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche von der BWG wegen Mängeln beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Bei Baustoffen und Bauteilen fünf Jahre.
6.7. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche von der BWG wegen Mängeln ist während der Dauer der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung gehemmt. Für ersatzweise gelieferte Ware beginnt mit ihrer Anlieferung bei der BWG eine eigenständige, neue Verjährungsfrist nach Ziffer 6.6. zu laufen.

7. Produkthaftung

Soweit ein Produktschaden entsteht, dessen Ursache in Ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den Sie im Außenverhältnis selbst haften, stellen Sie die BWG von den Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

8. Schutzrechte

8.1. Sie stehen dafür ein, dass bei vertragsgemäßer Verwendung der Ware in der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in welchen die BWG die Ware bestimmungsgemäß sendet, keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) verletzt werden.
8.2. Sie stellen der BWG und Ihre Abnehmer auf schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte, sowie allen Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise ergeben, frei.
8.3. Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden keine Anwendung, soweit Sie die Ware nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt haben, die Ihnen von der BWG übergeben wurden, und Sie nicht erkennen konnten, dass mit den von Ihnen hergestellten Erzeugnissen Schutzrechte verletzt wurden.
8.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sie gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Handlungsansprüchen entgegenzuwirken.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenen Rechte und Forderungen mit Ausnahme von Zahlungsforderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der BWG.
9.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen bemüht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
9.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Weimar. Die BWG ist jedoch berechtigt, Sie an dem jeweiligen Erfüllungsort und jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
9.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Weimar, Juni 2011

Bayer Weimar GmbH und Co. KG


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